AGB

Lieferungs  und Zahlungsbedingungen (Stand 07/2004)

I. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, die wir mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend "Besteller") schließen und soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden in keinem Fall Gegenstand des Vertrages und zwar auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

  2. Unsere Angebote sind freibleibend.

II. Umfang der Lieferpflicht

  1. Der Umfang der Lieferpflicht wird durch unsere Auftragsbestätigung bestimmt. Änderungen des Liefergegenstandes und Abweichungen vom Inhalt technischer Unterlagen bleiben uns vorbehalten, soweit sie unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind.

  2. Werden Waren in Sonderausführung bestellt, die von uns nicht listenmäßig gefertigt werden, so darf die stückzahlmäßige Lieferung um 10% unter- oder überschritten werden. Waren in Sonderausführung werden von uns nicht zurückgenommen.

  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für jede schuldhafte Verletzung unserer Eigentums- und/oder Urheberrechte an diesen Unterlagen entsteht eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Wertes des Liefergegenstandes. Ein darüber hinausgehender Schaden kann von uns geltend gemacht werden.

III. Preise

  1. Die Preise gelten netto ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer und schließen Verpackung, Transport und Versicherung nicht ein.

  2. Erhöhen sich für Lieferungen und Leistungen mit einer vereinbarten Liefer-/Leistungsfrist von mehr als sechs Wochen nach Abschluss des Vertrags die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Vertragsgegenstands nachweisbar (insbesondere infolge einer Erhöhung der Lohnkosten, Materialkosten oder öffentlicher Abgaben), so sind wir berechtigt, eine Preiserhöhung vorzunehmen. Die Erhöhung ist insoweit zulässig, als sich die Erhöhung der Anschaffungs- und Herstellungskosten anteilig auf den Preis für den Vertragsgegenstand auswirkt und unsere Selbstkosten für die Anschaffung und Herstellung des Liefergegenstandes beeinflusst.

IV. Lieferzeit

  1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie an dem Tag zu laufen, an dem zwischen dem Besteller und uns schriftliche Übereinstimmung über alle Einzelheiten der Ausführung und der Bedingungen des Vertrages vorliegt.

  2. Liefertermine und -fristen werden - unter Berücksichtigung des Umstands, dass wir unsere Personal- und sonstigen Ressourcen stets einsetzen - angemessen ausgelastet verlängert/verschoben, wenn a) vom Besteller zu liefernde, für die Ausführung der Bestellung erforderliche Unterlagen und Angaben nicht rechtzeitig bei uns eingehen, der Besteller seine Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder er Änderungen des Liefergegenstandes verlangt; oder b) wir infolge höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, vorübergehend außer Stande sind, die vereinbarten Liefertermine und -fristen einzuhalten.

  3. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung. Kann der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht erfolgen, oder holt der Besteller den Liefergegenstand entgegen den vertraglichen Bestimmungen nicht ab, gilt der Tag der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft als Liefertag.

  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

  5. Wird bei Lieferverträgen auf Abruf vom Besteller nach einer Aufforderung durch uns nicht abgerufen oder eingeteilt, können wir für den Abruf oder die Einteilung eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Nachfrist entweder selbst einteilen und liefern oder wegen des noch nicht ausgeführten Teiles des Liefervertrages Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen werden. Nach dem Ablauf der Frist können wir von einer dieser Möglichkeiten nach unserem Ermessen Gebrauch machen.

  6. Geraten wir mit der Erbringung unserer Leistung in Verzug, so kann uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist, mindestens aber eine Frist von vier Wochen mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist unsere Leistung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach Maßgabe von Abschn. X zu verlangen. Der Anspruch auf die Lieferung geht mit Ablauf der Nachfrist unter.

V. Versand und Gefahrübergang

  1. Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Sofern nicht Abschn. IV Nr. 3 Anwendung findet, gilt die Ware eine Woche nach Beginn der Lagerung als geliefert.

  2. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.

  3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. an dem als Liefertag geltenden Tag der Versandbereitschaft oder eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind bar, frei unseren Zahlstellen innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum, oder innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto zu leisten.

  2. Ist dem Besteller gestattet, die geschuldete Vergütung in Raten zu zahlen, und kommt der Besteller mit der Zahlung einer Rate in Verzug, werden alle zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Raten sofort zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, während der Dauer des Zahlungsverzuges Arbeiten an allen vom Besteller in Auftrag gegebenen Liefergegenständen einzustellen. Lieferfristen bzw. Liefertermine für die in Auftrag befindlichen Liefergegenständen werden um die Zeit der Arbeitseinstellung zuzüglich eines Zuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten verlängert bzw. verschoben.

  3. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftiger Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

  2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache wird, so werden wir Miteigentümer der neuen Sache. Geht bei der Verbindung unser Eigentum unter, so räumt der Besteller uns hiermit Miteigentum an der neuen Sache ein. Er wird die Sache für uns kostenlos verwahren. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich in beiden Fällen nach dem im Zeitpunkt der Verbindung bestehenden Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen miteinander verbundenen Sache.

  3. Der Besteller wird bei einer Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache für uns als Hersteller tätig. Von dem auf diese Weise erworbenen Eigentum an der neuen Sache übertragen wir hiermit auf den Besteller Miteigentum und heben insoweit das Verwahrungsverhältnis auf. Der Miteigentumsanteil des Bestellers bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltsware zum Verkaufswert der neuen Sache nach der Verarbeitung oder Umbildung steht.

  4. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur erlaubt, wenn sie im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs des Bestellers erfolgt. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstands mit allen Nebenrechten in Höhe der uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen.

  5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstands zu verlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten und dem Besteller das zu diesem Zeitpunkt bereits gezahlte Entgelt zurückerstatten zu müssen. Der Besteller ist in diesem Fall zur unverzüglichen Herausgabe des Liefergegenstands verpflichtet. Wir sind ferner berechtigt, den Liefergegenstand zu verwerten und den Verwertungserlös auf die offenen Forderungen anzurechnen. Einen eventuell verbleibenden Resterlös werden wir an den Besteller auskehren. Die Kosten für die Rücknahme und die Verwertung des Liefergegenstands trägt der Besteller.

  6. Übersteigt die Summe aus dem Rechnungswert der in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware und den an uns abgetretenen Forderungen die Summe aller uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen um mehr als 10 %, verpflichten wir uns, die überschießenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl gegenständlich freizugeben.

VIII. Ansprüche des Bestellers bei Mängeln

  1. Soweit unserer Lieferung oder Leistung nicht eine garantierte Beschaffenheit fehlt oder wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu.

  2. Machen Dritte Rechte geltend, die der vertragsgemäßen Nutzung des Liefergegenstands entgegenstehen, werden wir den Liefergegenstand gegen die geltend ge­machten Rechte Dritter verteidigen. Der Besteller wird uns von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich unterrichten und uns sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Liefergegenstand gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

  3. Ist unsere Lieferung oder Leistung mangelhaft, kann der Besteller nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, wenn der Mangel nicht unerheblich ist.

  4. Beruht der Mangel auf fehlerhaften Materialien oder Leistungen, die wir von Dritten bezogen haben, treten wir unsere Sachmangelansprüche gegenüber den betroffenen Dritten an den Besteller ab. Uns gegenüber kann der Besteller in diesem Fall Sachmangelansprüche erst nach erfolgloser gerichtlicher Inanspruchnahme des betroffenen Dritten geltend machen.

  5. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung des Liefergegenstands. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen vorsätzlichen Handelns.

  6. Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung, versteckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung zu rügen. Anderenfalls gilt die Lieferung und Leistung als genehmigt

IX. Haftung, Schadensersatz

  1. Wir haften unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, das arglistige Verschweigen von Mängeln sowie die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  2. Für übernommene Beschaffenheitsgarantien haften wir nach Maßgabe der Garantiebedingungen.

  3. In Fällen der Produkthaftung haften wir nach dem Produkthaftungsgesetz.

  4. Wir haften ferner für die durch die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Haben wir wesentliche Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

  5. Im übrigen ist jede Schadensersatzhaftung von uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.

X. Schlussbestimmungen

  1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG, Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).

  2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Gesellschaft, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.

GROSS STABIL